EU Vermittlerrichtlinie: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
'''Gründe für das Versagen der Erlaubnisberechtigung'''
'''Gründe für das Versagen der Erlaubnisberechtigung'''


'''Unzuverlässigkeit'''
* '''Unzuverlässigkeit'''
 
Wer in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung rechtskräftig verurteilt wurde wegen eines <br />
 
- Verbrechens<br />
- Diebstahls<br />
- Unterschlagung<br />
- Erpressung<br />
- Betrugs<br />
- Untreue<br />
- Geldwäsche<br />
- Urkundenfälschung<br />
- Hehlerei<br />
- Wuchers<br />
- Insolvenzstraftat<br />


Wer in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung rechtskräftig verurteilt wurde wegen eines
* Verbrechens
* Diebstahls
* Unterschlagung
* Erpressung
* Betrugs
* Untreue
* Geldwäsche
* Urkundenfälschung
* Hehlerei
* Wuchers
* Insolvenzstraftat
besitzt im Regelfall die erforderliche Zuverlässigkeit nicht.
besitzt im Regelfall die erforderliche Zuverlässigkeit nicht.




'''Ungeordnete Vermögensverhältnisse'''
* '''Ungeordnete Vermögensverhältnisse'''


In ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt der Vermittler, wenn
In ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt der Vermittler, wenn
Zeile 27: Zeile 29:




'''Fehlende Berufshaftpflichtversicherung'''
* '''Fehlende Berufshaftpflichtversicherung'''


Gem. § 9 Abs.2 und § 6 der Versicherungsvermittlungsverordnung sowie § 9 Abs. 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beläuft sich die Mindesrversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung auf 1.230.000 Euro je Versicherungsfall und auf 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Gem. § 9 Abs.2 und § 6 der Versicherungsvermittlungsverordnung sowie § 9 Abs. 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beläuft sich die Mindesrversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung auf 1.230.000 Euro je Versicherungsfall und auf 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.




'''Fehlender Sachkundenachweis'''
* '''Fehlender Sachkundenachweis'''


Der grundsätzlich notwendige Sachkundenachweis erfolgt durch eine erfolgreich vor der IHK abgelegt Prüfung, dass dieser für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde besitzt. U.a. über versicherungsfachliche, hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen, Leistungsumfang, rechtliche Grundlagen und Kundenbetreuung besitzt.  
Der grundsätzlich notwendige Sachkundenachweis erfolgt durch eine erfolgreich vor der IHK abgelegt Prüfung, dass dieser für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde besitzt. U.a. über versicherungsfachliche, hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen, Leistungsumfang, rechtliche Grundlagen und Kundenbetreuung besitzt.  




'''Ausnahmen von der Erlaubnispflicht'''
* '''Ausnahmen von der Erlaubnispflicht'''


In § 34 d Abs. 3, 4, 9 GeW O sind die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Diese gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für  
In § 34 d Abs. 3, 4, 9 GeW O sind die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Diese gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für  
Zeile 51: Zeile 53:


'''Voraussetzungen:'''
'''Voraussetzungen:'''
- Antrag bei der IHK<br />
- Produktakzessorietät<br />
- Tätigkeit erfolgt ausschließlich für einen Hauptvermittler oder Versicherer<br />
- bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung<br />
- Zuverlässigkeit, angemessene Qualifikation und ordentliche Vermögensverhältnisse<br />
- Eintrag im Vermittlerregister besteht gem. § 34d Abs. 7 GewO<br />


* Antrag bei der IHK
* Produktakzessorietät
* Tätigkeit erfolgt ausschließlich für einen Hauptvermittler oder Versicherer
* bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
* Zuverlässigkeit, angemessene Qualifikation und ordentliche Vermögensverhältnisse
* Eintrag im Vermittlerregister besteht gem. § 34d Abs. 7 GewO