Krankenversicherung gesetzliche, freiwillige Versicherung / Einkommensnachweis: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der Beitragsermittlung des  freiwillig Versicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Ausserdem werden zur Beitragberechnung bestimmte Mindesteinkommen zugrunde gelegt.
Bei der Beitragsermittlung des  freiwillig Versicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Ausserdem werden zur Beitragberechnung bestimmte Mindesteinkommen zugrunde gelegt.
(§ 240 Abs. 1 S. 1 SGB V).  
(§ 240 Abs. 1 S. 1 SGB V).  





Version vom 7. Februar 2017, 11:31 Uhr


Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt sich aus dem Einkommen. Freiwillig Versicherte müssen der Kasse Einkommensnachweise vorlegen. Dies hat bei einem verändertem Einkommen ganz zeitnah zu geschehen. Geschieht dies nicht, wird automatisch der monatliche Höchstbeitrag, XXX 2017, in Höhe von €XXX fällig.

Wenn der Nachweis nicht rechtzeitig geführt wird, werden Änderungen dann nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam. D.h. es wird zuviel Beitrag abverlangt der auch nicht zurückgefordert werden kann. (§ 240 Abs. 4 S. 6 SGB V). 

Bei der Beitragsermittlung des freiwillig Versicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Ausserdem werden zur Beitragberechnung bestimmte Mindesteinkommen zugrunde gelegt. (§ 240 Abs. 1 S. 1 SGB V).


Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, freiwillige Versicherung

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Schlagwort: freiwillige Versicherung Einkommensnachweis