D&O, erweiterter Vermögensschaden: Unterschied zwischen den Versionen

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In der D & O Versicherung besteht im Regelfall Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen. Die erweiterte Vermögensschaden-Deckung beinhaltet Vermögensschäden, die aus einem Personenschaden oder Sachschaden folgen.


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Bei einigen Versicherungsgesellschaften werden psychische Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern aufgrund der Verletzung von Vorschriften des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) als Vermögensschäden eingeordnet.
 
'''Beispielklausel der erweiterten Vermögensschadendeckung'''
 
„Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten. In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die aus
 
* einen Sachschaden oder Personenschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war.
 
* Sachschäden und Personenschäden Dritter resultieren, es sich jedoch nicht um den Ersatz der Sachschäden oder Personenschäden handelt, sondern um den Ersatz der daraus resultierenden Vermögensschäden
.
Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlusts von Anteilen an den versicherten Unternehmen gelten unabhängig von der Natur der für den Kursverlust ursächlicher Umstände, immer als Vermögensschaden.“


Erweiterte Vermögensschäden sind Schäden, bei denen die Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden selbst, sondern ausschließlich für den daraus resultierenden Vermögenschäden ursächlich ist, bei denen der Personen- oder Sachschaden bei einem Dritten eintritt und es sich nicht um den Ersatz dieses Schadens, sondern um den Ersatz eines daraus resultierenden Vermögensschadens der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft handelt, die durch die Verletzung des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder anderer Rechtsvorschriften entsprechenden Inhalts entstehen und die zu psychischen Beeinträchtigungen oder immateriellen Schäden führen.<br />


Zudem besteht auch Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person für einen Personen- oder Sachschaden in Anspruch genommen wird. In diesem Fall beschränkt sich der Versicherungsschutz jedoch auf die Übernahme der notwendigen Abwehrkosten. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Umweltschäden.<br />


Schlagwort: Vermögensschäden, erweiterte Vermögensschäden<br />
Schlagwort: Vermögensschäden, erweiterte Vermögensschäden<br />

Version vom 6. April 2017, 10:52 Uhr

In der D & O Versicherung besteht im Regelfall Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen. Die erweiterte Vermögensschaden-Deckung beinhaltet Vermögensschäden, die aus einem Personenschaden oder Sachschaden folgen.

Bei einigen Versicherungsgesellschaften werden psychische Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern aufgrund der Verletzung von Vorschriften des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) als Vermögensschäden eingeordnet.

Beispielklausel der erweiterten Vermögensschadendeckung

„Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten. In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die aus

  • einen Sachschaden oder Personenschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war.
  • Sachschäden und Personenschäden Dritter resultieren, es sich jedoch nicht um den Ersatz der Sachschäden oder Personenschäden handelt, sondern um den Ersatz der daraus resultierenden Vermögensschäden

. Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlusts von Anteilen an den versicherten Unternehmen gelten unabhängig von der Natur der für den Kursverlust ursächlicher Umstände, immer als Vermögensschaden.“


Schlagwort: Vermögensschäden, erweiterte Vermögensschäden