Privathaftpflichtversicherung, Aufsichtspflichtverletzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 30. Dezember 2022, 12:57 Uhr

Als Eltern haben Sie eine Aufsichtspflicht, eine Verletzung wird Ihnen angelastet. I.d.R. wird dies vom Versicherer immer hintergefragt. Besitzen Kinder (7 bis 18 Jahre) bereits über genügende Einsichtsfähigkeit, so sind sie für die Schäden, die sie angerichtet haben, voll haftbar. Spätestens wenn es an das Geldverdienen geht, kommen die Schadenersatzforderungen (Pfändungen) auf die Kinder zu. Das kann für das ganze weitere Leben fatale Folgen haben.

Schadensfälle, die durch Kinder unter sieben Jahren herbeigeführt wurden, werden häufig auf Grund der deliktsunfähigkeit, vom Versicherer nicht übernommen. Ist der Schaden bei Freunden oder Nachbarn entstanden, so sieht man sich als Eltern trotzdem in der Verpflichtung den Schaden zu ersetzen.

⚠️ Worauf zu achten ist: In der Privathaftpflichtversicherung der Eltern sollte der Schadenersatz für Kinder, unter sieben Jahren, immer mitversichert sein.


Siehe auch
Privathaftpflichtversicherung, deliktsunfähige Erwachsene


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vertretungsberechtigte Geschäftsführer
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Schlagwort: Aufsichtspflicht, Verletzung der Aufsichtspflicht, Deliktunfähigkeit, Haftpflicht