Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen
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⚠️ Die Produkthaftpflichtversicherung (erweiterte) ist nicht als eigenständiger, separater Vertrag, sondern nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar. | ⚠️ Die '''Produkthaftpflichtversicherung''' (erweiterte) ist nicht als eigenständiger, separater Vertrag, sondern nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar. | ||
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.<br /> | Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein '''Mitverschulden''' des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.<br /> | ||
Version vom 27. Mai 2022, 11:58 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
⚠️ Die Produkthaftpflichtversicherung (erweiterte) ist nicht als eigenständiger, separater Vertrag, sondern nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar.
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.
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Winkelweg 2
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(vormals 82205 Gilching)
Kontakt
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Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
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vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung