Rentenversicherung gesetzliche: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 10. August 2021, 11:40 Uhr




Ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems ist die gesetzliche Rentenversicherung. Diese dient vorwiegend der Altersversorgung von Beschäftigten. Wird die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt, haben Versicherte und deren Hinterbliebenen einen Rentenanspruch – hierfür müssen die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Rechtsgrundlage

Die Deutsche Rentenversicherung ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem Sechsen Sozialgesetzbuch (SGB VI). Abweichend hiervon ist für Selbständige des Bereiches Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren Angehörige die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist das ALG (Alterssicherung der Landwirte) in Verbindung mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG).

  • Versicherungsträger

- Deutsche Rentenversicherung (DRV)
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS) - Verbundträger
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) - Verbundträger

  • Rentenarten

- Altersrente
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Renten an Hinterbliebene
- Leistungen zur Rehabilitation erbracht.

  • Finanzierung

Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich durch das sog. Umlageverfahren. D.h. die derzeitigen Beitragszahler zur gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren die Rentenzahlungen der aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Berechtigten und erwerben sich somit einen Anspruch auf die eigene zukünftige Rente (Generationenvertrag). Renten-Finanzierungslücken werden durch erhebliche Zuschüsse durch den Bundeshaushalt ausgeglichen.

Die gesetzliche Rentenversicherung wird durch Beitragszahlungen von versicherungspflichtig beschäftigten Personen und freiwillig versicherten Personen beschäftigt. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen – gilt für versicherungspflichtige beschäftigte Personen. Bei freiwillig versicherten und versicherungspflichtigen selbständig tätigen Personen wird der Beitrag vollumfänglich alleine getragen. Besonderheiten zur Beitragszahlung gelten in der Künstlersozialversicherung sowie bei geringfügig Beschäftigten.

  • Beitragshöhe

Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 % % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Eine Begrenzung erfolgt durch die Beitragsbemessungsgrenze, 99.800,00 € die jährlich neu festgelegt wird.

  • Berechnung der gesetzlichen Rente

Hierbei wird die

- allgemeine durchschnittliche Lohnentwicklung,
- die persönliche Beitragszahlungsdauer,
- und die persönliche Beitragszahlungshöhe

berücksichtigt.


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