Krankenversicherung gesetzliche, Zuzahlungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Siehe auch:[[Krankenversicherung gesetzliche, Zuzahlungen]]<br />
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Schlagwort: Zuzahlung gesetzliche Krankenkassen, Zuzahlungen GKV<br />
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Version vom 29. November 2016, 15:35 Uhr

Krankenversicherung gesetzliche, Zuzahlungen

Gesetzlich Versicherte haben Zuzahlungen zu leisten. Folgend die Listung:

  • Arzneimittel, Hilfsmittel, Fahrkosten, § 33 SGB V

Kostenanteil 10 %, mind. 5 € und höchstens 10 €, nicht mehr als die Kosten des Mittels.

  • Soziotherapie § 37a SGB V

Kostenanteil, es wird auf § 61 SGBV verwiesen.

  • Bei Arzneimitteln mit Festbetragsregelung fällt eine Mehrzuzahlung an, wenn der Apothekenverkaufspreis den Festbetrag übersteigt: Die Differenz zwischen Festbetrag und Apothekenverkaufspreis zahlt der Versicherte selbst.
  • Heilmittel, häusliche Krankenpflege

Kostenanteil 10 Prozent sowie 10 Euro je Verordnung, bei häuslicher Krankenpflege für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr

  • Krankenhausbehandlung

Kostenanteil 10 Euro je Kalendertag, maximal 28 Tage je Kalenderjahr

  • Fahrtkosten

Sind vorab genehmigungspflichtig! Kostenanteil 10 %, mind. 5 € und höchstens 10 €.

  • Brillen und Kontaktlinsen

Werden nur noch in wenigen Ausnahmefällen von den gesetzlichen Kassen übernommen.

  • Zahnersatz

Durch die gesetzliche Festzuschussregelung liegt die Zuzahlung des Versicherten meistens über 50 % der tatsächlich anfallenden Kosten. Je besser die Zahnersatzversorgung umso höher der Kostenanteil.
Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Zahnersatz


Ausnahmeregelungen gelten für:

Kinder wie auch Jugendliche: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sind von fast allen Zuzahlungen befreit. Gilt nicht für Fahrkosten.

Schwangere: Entfall der Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel wenn die Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich sind. Bei stationärer Entbindung entfällt die Tageszuzahlung.

Chronisch Kranke: Für chronisch Kranke ist eine Zuzahlungs-Belastungsgrenze eingeführt. Diese beträgt 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

Listung nicht abschließend.

Siehe auch:Krankenversicherung gesetzliche, Zuzahlungen

Schlagwort: Zuzahlung gesetzliche Krankenkassen, Zuzahlungen GKV