Krankenversicherung gesetzliche, Jahresverdienstgrenze: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 10: Zeile 10:
Nicht hinzugerechnet wird ein Minijob bis {{#var: 5.1}}  Euro.<br />     
Nicht hinzugerechnet wird ein Minijob bis {{#var: 5.1}}  Euro.<br />     


§ 6 Abs. 6 SGB.    § 6 Abs. 7 SGB V  
      § 6 Abs. 7 SGB V  




'''Entwicklung der Jahresverdienstgrenze von 2002 bis 2020'''
'''Entwicklung der Jahresverdienstgrenze von 2002 bis 2020'''
{| class="wikitable"
{| class="wikitable"
|  || Allgemeine Grenze V ||  ||  || Besondere Grenze ||  ||  
|  || Allgemeine Grenze ||  ||  || Besondere Grenze ||  ||
|-
|  || § 6 Abs. 6 SGB.  ||  ||§ 6 Abs. 6 SGB.  ||  ||  
|-
|-
| Jahr || jährlich || Veränderung absolut || Veränderung in % || jährlich || Veränderung absolut || Veränderung in %
| Jahr || jährlich || Veränderung absolut || Veränderung in % || jährlich || Veränderung absolut || Veränderung in %

Version vom 28. Januar 2020, 08:08 Uhr




⚠️ Die Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV) ist nicht identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

Die Jahresverdienstgrenze (Rechengröße) regelt, ab welcher Höhe des jährlichen Arbeitseinkommens ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr betroffen ist und in der Privaten Krankenversicherung aufgenommen werden kann.

Per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Höhe der JAEG festgelegt, vgl. § 6 Abs. 6 SGB V. Die jährliche Änderung der JAEG basiert auf dem Verhältnis: Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zwischen Vorvorjahr und Vorjahr.

Zur Ermittlung des Jahresverdienstes wird das vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt herangezogen. Falls ein Monatsgehalt vereinbart ist, wird das zwölffache des letzten Monatsgehaltes hochgerechnet. Zusätzlich werden Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Zuschläge bzw. Gratifikationen berücksichtigt.

Nicht hinzugerechnet wird ein Minijob bis 450,00 Euro.

     § 6 Abs. 7 SGB V 


Entwicklung der Jahresverdienstgrenze von 2002 bis 2020

Allgemeine Grenze Besondere Grenze
§ 6 Abs. 6 SGB. § 6 Abs. 6 SGB.
Jahr jährlich Veränderung absolut Veränderung in % jährlich Veränderung absolut Veränderung in %
2018 64.550,00 Euro 1.800 Euro 3,13% 56.250,00 Euro 900,00 Euro 1,72%
2017 57.600 Euro 1.350 Euro 2,40% 52.200 Euro 1.350 Euro 2,65%
2016 56.250 Euro 1.350 Euro 2,46% 50.850 Euro 1.350 Euro 2,73%
2015 54.900 Euro 1.350 Euro 2,52% 49.500 Euro 900 Euro 1,85%
2014 53.550 Euro 1.350 Euro 2,59% 48.600 Euro 1.350 Euro 2,86%
2013 52.200 Euro 1.350 Euro 2,66% 47.250 Euro 1.350 Euro 2,94%


👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsbemessungsgrenze
👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung bis 2020
Schlagwort: Jahresarbeitsentgeltgrenze


< zurück Einträge vorwärts >      Alle Einträge zur gesetzlichen Krankenversicherung anzeigen   zur Hauptseite 



Bim pim v02.png













.-.-.-.