Unfallversicherung private, Eigenbewegungsschaden: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der privaten Unfallversicherungen liegt dann ein Unfall vor, „wenn die versicherte Person durch ein '''plötzlich''' '''von außen''' auf den Körper wirkendes Ereignis '''unfreiwillig''' eine Gesundheitsschädigung erleidet“.
Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der privaten Unfallversicherungen liegt dann ein Unfall vor, „wenn die versicherte Person durch ein '''plötzlich''' '''von außen''' auf den Körper wirkendes Ereignis '''unfreiwillig''' eine Gesundheitsschädigung erleidet“.
 
D.h., knickt ein Jogger um und erfährt eine Schädigung, ist der Versicherer leistungsfrei. Gleiches gilt für Fußballer die einen Bänderriss erleiden. Diese Beispiele stehen für eine Vielzahl von Eigenbewegungsschäden. Der Versicherer ist zu keiner Leistung verpflichtet.
 
Einige Versicherer schliessen das Risiko des Bewegungsschadens gegen Prämienaufpreis ein.
 
 
 
 
Trifft nur ein Punkt dieser Definition nicht zu, lehnen die meisten Versicherer eine Zahlung ab. Konkret heißt das: Wer beim Joggen umknickt, beim Fußball ohne Einwirkung eines Gegenspielers einen Bänderriss erleidet oder über die eigenen Füße stolpert und deshalb eine Treppe herunter fällt, hat nach geltender Rechtslage keinen Unfall erlitten. Die Versicherungsbranche hat für solche Vorfälle ein eigenes Wort kreiert und spricht von einem sogenannten „Eigenbewegungsschaden“.
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann Policen abschließen, die solche Eigenbewegungsschäden explizit mitversichern. Die sind dann aber auch entsprechend teurer. Bei der Gothaer Versicherung kostet eine Standard-Unfallversicherung für einen 30-jährigen Büroangestellten, die eine Invaliditätssumme von 100.000 Euro sowie Krankenhaustagegeld von 20 Euro einschließt, 84,73 Euro pro Jahr. Eigenbewegungsschäden sind jedoch nur durch den Zusatzbaustein „Plus“ mitversichert – bei sonst gleichen Bedingungen kostet die Police dann satte 122,09 Euro.

Version vom 25. Mai 2018, 06:37 Uhr

Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der privaten Unfallversicherungen liegt dann ein Unfall vor, „wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet“. D.h., knickt ein Jogger um und erfährt eine Schädigung, ist der Versicherer leistungsfrei. Gleiches gilt für Fußballer die einen Bänderriss erleiden. Diese Beispiele stehen für eine Vielzahl von Eigenbewegungsschäden. Der Versicherer ist zu keiner Leistung verpflichtet. Einige Versicherer schliessen das Risiko des Bewegungsschadens gegen Prämienaufpreis ein.