Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitsrente: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Berufsunfähigkeitsrente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wird dann geleistet, wenn die Definition der Berufsunfähigkeit erfüllt ist. | |||
'''Definition Berufsunfähigkeit''' | |||
Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI (Sozialgesetzbuch) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. | |||
'''Häufigkeit der Berufsunfähigkeit''' | |||
Rund ein Viertel der Berufstätigen wird vor dem Renteneintritt berufsunfähig. Das Risiko der Berufsunfähigkeit ist für jede Berufsgruppe von Bedeutung. Die häufigsten Gründe der Berufsunfähigkeit sind: | |||
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'''Berufsunfähigkeit nach Berufsgruppen''' | |||
Insbesondere Berufsgruppe, die eine körperlich oder geistig sehr anspruchsvolle Tätigkeit ausüben unterliegen einer erhöhten Gefährdung von Berufsunfähigkeit betroffen zu werden. Demnach besteht eine besonders hohe Gefahr für die nachfolgenden Berufe, wie z.B. | |||
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* Verwaltungsbeamte | |||
* Hausfrauen | |||
Version vom 12. April 2018, 11:53 Uhr
Die Berufsunfähigkeitsrente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wird dann geleistet, wenn die Definition der Berufsunfähigkeit erfüllt ist.
Definition Berufsunfähigkeit
Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI (Sozialgesetzbuch) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Häufigkeit der Berufsunfähigkeit
Rund ein Viertel der Berufstätigen wird vor dem Renteneintritt berufsunfähig. Das Risiko der Berufsunfähigkeit ist für jede Berufsgruppe von Bedeutung. Die häufigsten Gründe der Berufsunfähigkeit sind:
Psychische Beschwerden | ca. 30 % |
Erkrankungen des Bewegungsapparats | ca. 25 % |
Krebs | ca. 15 % |
Unfälle | ca. 10 % |
Berufsunfähigkeit nach Berufsgruppen
Insbesondere Berufsgruppe, die eine körperlich oder geistig sehr anspruchsvolle Tätigkeit ausüben unterliegen einer erhöhten Gefährdung von Berufsunfähigkeit betroffen zu werden. Demnach besteht eine besonders hohe Gefahr für die nachfolgenden Berufe, wie z.B.
- Krankenpfleger
- Dachdecker
- Feuerwehrmänner
- Ärzte
- Lehrer
- Verwaltungsbeamte
- Hausfrauen
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