Hausratversicherung, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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Schlagwort: Auskunftsobliegenheit, Auskunftsobliegenheiten
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Version vom 13. Juni 2017, 18:35 Uhr

  • Vorvertragliche Obliegenheiten:

Vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages sind Angaben zu dem zu versichernden Hausrat zu machen.
- Dies sind Angaben über die Grösse der Wohnung in qm,
- die Bauartklasse des Hauses,
- der Wert des gesamten Hausrats
- alle Fragen, die seitens des Versicherers gestellt werden, sind wahrheitsgemäß zu beantworten


  • Vertragliche Obliegenheiten:

Nach Zustandekommen des Vertrages sind Risikoveränderungen dem Versicherer anzuzeigen.
- Dies sind der Aufbau eines Baugerüsts,
- Erhöhung des Hausratwertes, Veränderung der Wohnfläche,
- Umzug,
- Veränderung vertraglich vereinbarter Sicherheitsvorrichtungen,
- Wohnungsabwesenheit von einer längeren Dauer als 60 Tage.


  • Obliegenheiten im Schadenfall:

Im Schadenfall bestehen die folgenden Verpflichtungen. - die Schadenmeldung hat unverzüglich zu erfolgen.
- Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus müssen der Polizei gemeldet werden.
- Entwendete Gegenstände sind in einer Stehlgutliste/Verzeichnis zu erfassen.
- Das Verzeichnis muss Detailinformationen, wie Versicherungswert, Anschaffungszeitpunkt .. enthalten
- Entwendete Scheckkarten, Sparbücher und dergleichen sind sperren zu lassen


  • Schadenminderungspflicht:

Der Versicherungsnehmer hat so zu handeln, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird, d.h. er ist verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen. Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten.


  • Besonderheit

In der kalten Jahreszeit ist die Wohnung genügend zu beheizen und bei längerer Abwesenheit wasserführenden Rohre zu entleeren. Hierdurch werden Rohrbruchschäden bei Frost vermieden.


Die gesetzliche Regelung zu Obliegenheitsverletzungen findet sich in § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).


👁 Siehe auch: Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
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