45.224
Bearbeitungen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die Zahlung eines Schadens durch den Versicherer darf nur dem Geschädigten ausgezahlt werden. Die Geldleistung darf nicht verpfändet werden.<br /> | Die Zahlung eines Schadens durch den Versicherer darf nur dem Geschädigten ausgezahlt werden. Die Geldleistung darf nicht abgetreten, verpfändet werden.<br /> | ||
Jede Regel nicht ohne Ausnahme, am Beispiel der Haftpflichtversicherung | Jede Regel nicht ohne Ausnahme, am Beispiel der Haftpflichtversicherung: Gem. § 7, Ziffer 3 der Allgemeinem Haftpflichtbedingungen können mit ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers die Leistungsansprüche, vor Feststellung der tatsächlichen Schadenhöhe, abgetreten werden. | ||
Das Abtretungsverbot verhindert, dass der Versicherer mit unbeteiligten, ihm nicht bekannten Personen Rechtsfragen erörtern muss. | Das Abtretungsverbot verhindert, dass der Versicherer mit unbeteiligten, ihm nicht bekannten Personen Rechtsfragen erörtern muss. | ||