Aufsichtspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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- nicht abschließend. <br />
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Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters (des zu Beaufsichtigenden) ist nicht erforderlich.
Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.


Siehe § 832 BGB. - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br />
Siehe § 832 BGB. - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br />