Krankenversicherung gesetzliche, Krankenkassenwahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen''' haben die freie Wahl zwischen:
* '''Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen''' haben die freie Wahl zwischen:<br />
* den Allgemeinen Ortskrankenkassen  zuständig ist die Kasse des Beschäftigungsorts oder Wohnorts,
* Den Ersatzkassen, zuständig ist die Kasse des Beschäftigungsorts oder Wohnorts,
* Den Betriebskrankenkassen  oder Innungskrankenkassen des Betriebes, in dem der Versicherte beschäftigt wird,
* Den Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen, die für jeden Versicherten geöffnet sind,
* der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
* die Krankenkasse, bei der der Versicherte vor der Versicherungspflicht Mitglied war o. eine Familienversicherung bestand,
* oder die Krankenkasse, bei der der Ehepartner versichert ist.<br />


- den Allgemeinen Ortskrankenkassen  zuständig ist die Kasse des Beschäftigungsorts oder Wohnorts,<br />
- Den Ersatzkassen, zuständig ist die Kasse des Beschäftigungsorts oder Wohnorts,<br />
- Den Betriebskrankenkassen  oder Innungskrankenkassen des Betriebes, in dem der Versicherte beschäftigt wird,<br />
- Den Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen, die für jeden Versicherten geöffnet sind,<br />
- der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />
- die Krankenkasse, bei der der Versicherte vor der Versicherungspflicht Mitglied war o. eine Familienversicherung bestand,<br />
- oder die Krankenkasse, bei der der Ehepartner versichert ist.<br />


'''Ausnahmen'''<br />
 
* '''Ausnahmen'''<br />
Das Krankenkassenwahlrecht besteht nicht für Versicherte die in der Familienversicherung mit versichert sind.<br />
Das Krankenkassenwahlrecht besteht nicht für Versicherte die in der Familienversicherung mit versichert sind.<br />
Versicherte und mitarbeitende Familienmitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sind an dieselbe gebunden.<br />
Versicherte und mitarbeitende Familienmitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sind an dieselbe gebunden.<br />
Versicherte von den Innungskrankenkassen- und Betriebskrankenkassen haben ein gesondertes Wahlrecht.<br />
Versicherte von den Innungskrankenkassen- und Betriebskrankenkassen haben ein gesondertes Wahlrecht.<br />


'''Kündigungsmöglichkeit'''<br />
* '''Kündigungsmöglichkeit'''<br />
Das Kassenmitglied ist '''18 Monate an die Kasse gebunden'''. Ein Kassenwechsel ist nach Ablauf dieser Zeit möglich. '''Die Kassenkündigung kann zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen'''.<br />
Das Kassenmitglied ist '''18 Monate an die Kasse gebunden'''. Ein Kassenwechsel ist nach Ablauf dieser Zeit möglich. '''Die Kassenkündigung kann zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen'''.<br />
Ein '''Sonderkündigungsrecht''' besteht bei der '''Einführung eines Zusatzbeitrages bzw. dessen Erhöhung'''.
Ein '''Sonderkündigungsrecht''' besteht bei der '''Einführung eines Zusatzbeitrages bzw. dessen Erhöhung'''.