Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Bezugsrecht (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer bestimmt.
Das Bezugsrecht (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer (VN) bestimmt.
Handelt es sich um ein '''widerrufliches Bezugsrecht''', kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern.
Handelt es sich um ein '''widerrufliches Bezugsrecht''', kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern.
Handelt es sich um ein '''unwiderrufliches Bezugrecht''' so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.<br />
Handelt es sich um ein '''unwiderrufliches Bezugrecht''' so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.<br />