Hausratversicherung, Schadenbeispiele: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 15. April 2023, 13:36 Uhr

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  • Feuerschaden
Eine Ehepaar wohnt in einer 60 qm großen Wohnung. Die Versicherungssumme der Hausratversicherung beträgt 39.000 Euro. Durch einen Kurzschluss am Fernsehgerät entsteht ein Feuer, dass ohne weitere Schäden gelöscht werden kann. Die Höhe des Schadens beträgt 1.200 Euro. Im Tarif sind Feuerschäden eingeschlossen.
Die Hausratversicherung übernimmt den entstandenen Schaden, sowohl die Kosten für das zerstörte Fernsehgerät als auch die Kosten für alle anderen Schäden, die durch den Löscheinsatz entstanden sind.


  • Leitungswasserschaden
Die Versicherungsnehmerin lädt ihre Waschmaschine voll. Nach dem Start der Waschmaschine macht es sich die Versicherungsnehmerin vor dem Fernseher bequem. Der Schlauch der Waschmaschine reißt und das Wasser fließt durch die ganze Wohnung. Der Wasserschaden, der durch das austretende Wasser in der Wohnung der Versicherungsnehmerin verursacht wurde, ist versichert.


  • Einbruchdiebstahlschaden
In die Wohnung des Ehepaars wird während dessen Urlaub eingebrochen. Die Schadenhöhe beläuft sich auf insgesamt 20.000 Euro, davon 14.000 Euro an Wertsachen und 6.000 Euro an nicht Wertsachen. Die Hausratversicherung übernimmt 100 % der Kosten für die Gegenstände, die nicht zu den Wertgegenständen zählen – also 6.000 Euro. Für die gestohlenen Wertgegenstände besteht eine Obergrenze von 20 % der Hausratversicherungssumme (39.000 Euro). Somit werden 7.800 Euro der Kosten für die gestohlenen Wertgegenstände erstattet.


  • Sturmschaden
Es wurde vergessen das Wohnzimmerfenster zu schliessen. Ein aufkommender Sturm zerstört eine Blumenvase, die auf dem Wohnzimmertisch stand. Es entsteht ein Sachschaden von rund 350 Euro.
Im Regelfall werden die kompletten Kosten durch die Hausratversicherung übernommen, jedoch höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Jedoch kürzt der Hausratversicherer die Entschädigungsleistung, das grob fahrlässig gehandelt wurde. Das Verlassen der Wohnung und ein Fenster offen stehen lassen, wird von den Versicherungsgesellschaften als grobe Fahrlässigkeit eingestuft. Daher ist es zu empfehlen, einen Hausratversicherungsvertrag abzuschliessen, der uneingeschränkt (bis zur Höhe der vereinbarten Hausratversicherungssumme) die grobe Fahrlässigkeit mitversichert.


  • Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
Ist der Schaden durch eine vorsätzliche Handlung durch den Versicherungsnehmer entstanden, werden die Kosten für den entstandenen Schaden durch die Hausratversicherung nicht erstattet. Bei vielen Hausratversicherungstarifen bzw. Verträgen ist „grobe Fahrlässigkeit“ im Versicherungsschutz beinhaltet.


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