Rechtsschutzversicherung, Urteile: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Verwaltungsgericht Berlin'''<br/>
'''Verwaltungsgericht Berlin'''<br/>
'''Az. VG 6 L 246.16'''
'''Az. VG 6 L 246.16'''
'''Kein Versicherungsschutz vor Versicherungsbeginn'''
'''Sachverhalt:'''<br/>
Im Juli 2013 hat eine Versicherungsnehmerin um eine Deckungszusage durch ihre Rechtsschutzversicherung gebeten, um gegen ihre Unfallversicherung vorgehen zu können.
Auslöser war, dass der Unfallversicherer sich seit 2010 weigerte eine Rentenzahlung aufgrund eines Unfallereignisses aus 2009 zu leisten. Die Rechtsschutzversicherung bestand seit dem 07.09.2009. Der Leistungsantrag der Versicherungsnehmerin an den Unfallversicherer wurde bereits davor gestellt. Daher ging der Rechtsschutzversicherer von einem vorvertraglichen Versicherungsfall aus und verweigerte daher die Deckungszusage. Die Versicherungsnehmerin erhob daraufhin Klage gegen ihren Rechtsschutzversicherer.
'''Entscheidung:'''<br/>
Der Versicherungsnehmerin steht kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch ihre Rechtsschutzversicherung zu.
'''Begründung:'''<br/>
Der Rechtsschutzversicherer kann sich erfolgreich auf den Haftungsausschluss des § 4 Abs. 3a der B ARB 2008 berufen. Nach dieser Regelung besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung, wenn eine Rechtshandlung den Rechtsverstoß ausgelöst hat, vor dem Versicherungsbeginn liegt. Die Rechtshandlung löst den Rechtsverstoß nur dann aus, wenn diese den Keim eines Rechtsstreits in sich trägt, wie im vorliegenden Fall. So stellt ein Leistungsantrag bei der Unfallversicherung eine Rechtshandlung dar. Durch den Leistungsantrag konkretisiere sich dass allgemeine Vertragsverhältnis des Versicherungsnehmers und seiner Unfallversicherung auf das konkrete Leistungsbegehren. Die Prüfung auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs weist naturgemäß ein erhöhtes Streitpotential auf und ist damit der Keim des Rechtsstreits, nämlich die Ablehnung oder das Unterbleiben der Leistung. Die Stellung des Leistungsantrages durch den Versicherungsnehmer habe damit den späteren Rechtsverstoß, die Nichtleistung, ausgelöst.
'''LG Arnsberg 24.04.2015'''<br/>
'''Az. 2 O 580/13'''
'''Erhebung einer aussichtslosen Klage'''
'''Sachverhalt:'''<br/>
Im Jahr 2008 wurde ein Rechtsanwalt damit beauftragt einen Schadensersatzanspruch gegenüber einer Sparkasse geltend zu machen. Nachdem der Rechtsanwalt von der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten die Deckungszusage erhalten hatte, erhob der Rechtsanwalt Klage. Hinterher stellte sich heraus, dass die Klage von vornherein erfolglos war. Die Erstinstanz sowie die Berufsinstanz wiesen die Klage ab. Die Rechtsschutzversicherung klagte gegen den Rechtsanwalt auf Schadenersatz. Der Rechtsanwalt wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, dass durch die erteilte Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
'''Entscheidung:'''<br/>
Der Klage wurde stattgegeben.
'''Begründung:'''<br/>
Der Rechtsschutzversicherung habe ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Der Rechtsanwalt hat eine aussichtslose Klage erhoben ohne seinen Mandanten hinreichend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Die Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer hat nicht zum Ausschluss des Schadenersatzanspruches geführt. Das OLG sah in der Klageerhebung, die aussichtslos war und der fehlenden Aufklärung des Mandanten über die voraussichtliche Erfolgslosigkeit eine Verletzung der Pflichten des Anwaltes. Ergänzend hätte der Rechtsanwalt seinen Mandanten darüber informieren müssen, dass die Rechtsschutzversicherung bei aussichtslosen Klagen nicht leisten muss, da eine aussichtslose Rechtsverfolgung im Sinne des § 125 VVG nicht erforderlich ist.
Die Deckungszusage habe nicht zu einem Ausschluss des Schadenersatzanspruches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB geführt. Denn dadurch wird nur der Mandant als Versicherungsnehmer geschützt und nicht der Rechtsanwalt. Die Deckungszusage bezwecke unter keinen Umständen, dass der Rechtsanwalt davon ausgehen darf für seine Leistungen bezahlt zu werden.
'''Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten'''
'''Sachverhalt:'''<br/>
Ein Versicherungsnehmer verursacht im Januar 2011 einen Verkehrsunfall und verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Geschädigte hatte für die Einschaltung seiner Kaskoversicherung, für Einholung der Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung und zur Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber dem Unfallverursacher einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der einzelnen Positionen wurde vom Landgericht abgewiesen. Der Geschädigte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein.
'''Entscheidung:'''<br/>
Das OLG entschied, dass ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur dann besteht, wenn der Geschädigte gegenüber seinem Anwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.
'''Begründung:'''<br/>
Das OLG bestätigte den Erstattungsanspruch aufgrund der Einschaltung der Kaskoversicherung. Das OLG entschied weiter, dass kein Erstattungsanspruch wegen der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung besteht. Nach Auffassung des OLG ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schäden im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets erforderlich. Denn die Schadenpositionen und die Rechtsprechung sind nicht mehr überschaubar. Eine anwaltliche Beratung ist nur für weltweit agierende Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen nicht erforderlich.
'''OLG Frankfurt am Main 02.12.2014'''<br/>
'''Az. 22 U 171/13'''






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Aktuelle Version vom 18. Oktober 2018, 12:27 Uhr

Rechtsschutz für Zweckentfremdungserlaubnis für Immobilien

Sachverhalt:
Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung in Berlin erworben. Hierfür hatte sie einen Darlehen in Höhe von 140.000 Euro aufgenommen. Seit Ende des Jahres 2013 vermietete die Klägerin die Wohnung als Ferienwohnung. Nachdem die Klägerin von der Berliner Verordnung für die Genehmigung zur Vermietung von Ferienimmobilien bekam, beantragte sie im November 2015 die Genehmigung zur zweckfremden Nutzung ihrer Wohnung. Als Begründung führte sie auf, dass die Wohnung ihre einzige Einnahmequelle darstellte. Aus den Einnahmen aus der Vermietung wird die Zinslast sowie die Tilgung für das Darlehen bestritten. Das zuständige Bezirksamt lehnte im Februar 2016 den Antrag der Klägerin ab.


Entscheidung:
Der Eilantrag wurde zurückgewiesen.


Begründung:
Für das Gericht was es zweifelhaft, ob der Antragstellerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zustehe. Grundsätzlich ist es möglich eine Zweckentfremdungsgenehmigung zu erteilen, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Jedoch was diese nicht erkennbar. Bei dem derzeitigen Zinsniveau und dem Kaufpreis der Wohnung belaufen sich die Zinsen auf 3.200 Euro jährlich. Dieser Betrag lässt sich auch bei einer regulären Vermietung der Wohnung erzielen, so dass von einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage hier keine Rede sein kann. Zudem konnte die Klägerin dem Gericht nicht darlegen, dass eine Änderung des Darlehensvertrages nicht zumutbar Das Gericht geht somit davon aus, dass es ausreichend ist die fälligen Zinsen für das Darlehen erwirtschaften zu können.

Verwaltungsgericht Berlin
Az. VG 6 L 246.16



Kein Versicherungsschutz vor Versicherungsbeginn


Sachverhalt:
Im Juli 2013 hat eine Versicherungsnehmerin um eine Deckungszusage durch ihre Rechtsschutzversicherung gebeten, um gegen ihre Unfallversicherung vorgehen zu können. Auslöser war, dass der Unfallversicherer sich seit 2010 weigerte eine Rentenzahlung aufgrund eines Unfallereignisses aus 2009 zu leisten. Die Rechtsschutzversicherung bestand seit dem 07.09.2009. Der Leistungsantrag der Versicherungsnehmerin an den Unfallversicherer wurde bereits davor gestellt. Daher ging der Rechtsschutzversicherer von einem vorvertraglichen Versicherungsfall aus und verweigerte daher die Deckungszusage. Die Versicherungsnehmerin erhob daraufhin Klage gegen ihren Rechtsschutzversicherer.


Entscheidung:
Der Versicherungsnehmerin steht kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch ihre Rechtsschutzversicherung zu.


Begründung:
Der Rechtsschutzversicherer kann sich erfolgreich auf den Haftungsausschluss des § 4 Abs. 3a der B ARB 2008 berufen. Nach dieser Regelung besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung, wenn eine Rechtshandlung den Rechtsverstoß ausgelöst hat, vor dem Versicherungsbeginn liegt. Die Rechtshandlung löst den Rechtsverstoß nur dann aus, wenn diese den Keim eines Rechtsstreits in sich trägt, wie im vorliegenden Fall. So stellt ein Leistungsantrag bei der Unfallversicherung eine Rechtshandlung dar. Durch den Leistungsantrag konkretisiere sich dass allgemeine Vertragsverhältnis des Versicherungsnehmers und seiner Unfallversicherung auf das konkrete Leistungsbegehren. Die Prüfung auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs weist naturgemäß ein erhöhtes Streitpotential auf und ist damit der Keim des Rechtsstreits, nämlich die Ablehnung oder das Unterbleiben der Leistung. Die Stellung des Leistungsantrages durch den Versicherungsnehmer habe damit den späteren Rechtsverstoß, die Nichtleistung, ausgelöst.


LG Arnsberg 24.04.2015
Az. 2 O 580/13



Erhebung einer aussichtslosen Klage


Sachverhalt:
Im Jahr 2008 wurde ein Rechtsanwalt damit beauftragt einen Schadensersatzanspruch gegenüber einer Sparkasse geltend zu machen. Nachdem der Rechtsanwalt von der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten die Deckungszusage erhalten hatte, erhob der Rechtsanwalt Klage. Hinterher stellte sich heraus, dass die Klage von vornherein erfolglos war. Die Erstinstanz sowie die Berufsinstanz wiesen die Klage ab. Die Rechtsschutzversicherung klagte gegen den Rechtsanwalt auf Schadenersatz. Der Rechtsanwalt wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, dass durch die erteilte Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.


Entscheidung:
Der Klage wurde stattgegeben.


Begründung:
Der Rechtsschutzversicherung habe ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Der Rechtsanwalt hat eine aussichtslose Klage erhoben ohne seinen Mandanten hinreichend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Die Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer hat nicht zum Ausschluss des Schadenersatzanspruches geführt. Das OLG sah in der Klageerhebung, die aussichtslos war und der fehlenden Aufklärung des Mandanten über die voraussichtliche Erfolgslosigkeit eine Verletzung der Pflichten des Anwaltes. Ergänzend hätte der Rechtsanwalt seinen Mandanten darüber informieren müssen, dass die Rechtsschutzversicherung bei aussichtslosen Klagen nicht leisten muss, da eine aussichtslose Rechtsverfolgung im Sinne des § 125 VVG nicht erforderlich ist. Die Deckungszusage habe nicht zu einem Ausschluss des Schadenersatzanspruches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB geführt. Denn dadurch wird nur der Mandant als Versicherungsnehmer geschützt und nicht der Rechtsanwalt. Die Deckungszusage bezwecke unter keinen Umständen, dass der Rechtsanwalt davon ausgehen darf für seine Leistungen bezahlt zu werden.



Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten


Sachverhalt:
Ein Versicherungsnehmer verursacht im Januar 2011 einen Verkehrsunfall und verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Geschädigte hatte für die Einschaltung seiner Kaskoversicherung, für Einholung der Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung und zur Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber dem Unfallverursacher einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der einzelnen Positionen wurde vom Landgericht abgewiesen. Der Geschädigte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein.


Entscheidung:
Das OLG entschied, dass ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur dann besteht, wenn der Geschädigte gegenüber seinem Anwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.


Begründung:
Das OLG bestätigte den Erstattungsanspruch aufgrund der Einschaltung der Kaskoversicherung. Das OLG entschied weiter, dass kein Erstattungsanspruch wegen der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung besteht. Nach Auffassung des OLG ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schäden im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets erforderlich. Denn die Schadenpositionen und die Rechtsprechung sind nicht mehr überschaubar. Eine anwaltliche Beratung ist nur für weltweit agierende Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen nicht erforderlich.


OLG Frankfurt am Main 02.12.2014
Az. 22 U 171/13


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