Krankenversicherung gesetzliche, Haushaltshilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse erstreckt sich  nach § 38 Sozialgesetzbuch V (SGB V) auch auf die Kostenerstattung einer Haushaltshilf .
Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse erstreckt sich  nach § 38 Sozialgesetzbuch V (SGB V) auch auf die Kostenerstattung einer Haushaltshilf.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte wegen einer Krankenhausbehandlung, eines Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung seines Haushaltes nicht möglich ist und ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und Hilfe benötigt.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte wegen einer Krankenhausbehandlung, eines Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung seines Haushaltes nicht möglich ist und ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und Hilfe benötigt.
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Aktuelle Version vom 27. Dezember 2017, 13:19 Uhr

Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse erstreckt sich nach § 38 Sozialgesetzbuch V (SGB V) auch auf die Kostenerstattung einer Haushaltshilf. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte wegen einer Krankenhausbehandlung, eines Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung seines Haushaltes nicht möglich ist und ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und Hilfe benötigt.


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