Werkvertrag § 631 BGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Werkvertrag § 631 BGB<br />
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Vertragstypische Verpflichtungen
Vertragstypische Verpflichtungen<br />
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.


Kommt es zu XXX
"(1) Durch den <big>'''Werkvertrag'''</big> wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.<br />


Schlagwort: <br />
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."<br />


Die Erstellung eines Gutachtens, Wertgutachtens, Analyse oder die Zertifizierung einer Unternehmung auf Werkvertragbasis führt häufig zu Komplikationen.
Bei einer "Schlechtleistung" hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung, Minderung und auch Rücktritt. '''Beim Rücktritt vom Auftrag ist das erhaltene Honorar zurückzuzahlen.'''




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Das Risiko des Rücktritts bzw. deren finanziellen Auswirkungen/Schäden sind über die RPC Deckung (return of project costs) der Berufs-, Betriebshaftpflichtversicherung versicherbar. 
 
 
 
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'''Anschrift''' <br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />
 
 
'''Kontakt Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>
 
 
'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
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Werkvertrag, Rücktritt vom Werkvertrag, Rückforderung, RPC, RPC Deckung <br />
 
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Aktuelle Version vom 3. Mai 2023, 05:57 Uhr

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Vertragstypische Verpflichtungen

"(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."

Die Erstellung eines Gutachtens, Wertgutachtens, Analyse oder die Zertifizierung einer Unternehmung auf Werkvertragbasis führt häufig zu Komplikationen. Bei einer "Schlechtleistung" hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung, Minderung und auch Rücktritt. Beim Rücktritt vom Auftrag ist das erhaltene Honorar zurückzuzahlen.



Das Risiko des Rücktritts bzw. deren finanziellen Auswirkungen/Schäden sind über die RPC Deckung (return of project costs) der Berufs-, Betriebshaftpflichtversicherung versicherbar.


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Anschrift
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching


Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn















Werkvertrag, Rücktritt vom Werkvertrag, Rückforderung, RPC, RPC Deckung