Abtretungsverbot: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) Markierungen: Mobile Bearbeitung Mobile Web-Bearbeitung |
||
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die Zahlung eines Schadens durch den Versicherer darf nur dem Geschädigten ausgezahlt werden. Die Geldleistung darf nicht verpfändet werden.<br /> | Die Zahlung eines Schadens durch den Versicherer darf nur dem Geschädigten ausgezahlt werden. Die Geldleistung darf nicht abgetreten, verpfändet werden.<br /> | ||
Jede Regel nicht ohne Ausnahme, am Beispiel der Haftpflichtversicherung | Jede Regel nicht ohne Ausnahme, am Beispiel der Haftpflichtversicherung: Gem. § 7, Ziffer 3 der Allgemeinem Haftpflichtbedingungen können mit ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers die Leistungsansprüche, vor Feststellung der tatsächlichen Schadenhöhe, abgetreten werden. | ||
Das Abtretungsverbot verhindert, dass der Versicherer mit unbeteiligten, ihm nicht bekannten Personen Rechtsfragen erörtern muss. | Das Abtretungsverbot verhindert, dass der Versicherer mit unbeteiligten, ihm nicht bekannten Personen Rechtsfragen erörtern muss. | ||
Abtretungen durch den Versicherungsnehmer sind unwirksam, aber vom Versicherer genehmigungsfähig. | ⚠️ Abtretungen durch den Versicherungsnehmer sind unwirksam, aber vom Versicherer genehmigungsfähig. | ||
[[Informationssystem Versicherung allgemein |Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]] <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']] | |||
<center>{{BimpimV02}} | <center>{{BimpimV02}} </center> | ||
Aktuelle Version vom 11. Februar 2022, 12:37 Uhr
Die Zahlung eines Schadens durch den Versicherer darf nur dem Geschädigten ausgezahlt werden. Die Geldleistung darf nicht abgetreten, verpfändet werden.
Jede Regel nicht ohne Ausnahme, am Beispiel der Haftpflichtversicherung: Gem. § 7, Ziffer 3 der Allgemeinem Haftpflichtbedingungen können mit ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers die Leistungsansprüche, vor Feststellung der tatsächlichen Schadenhöhe, abgetreten werden. Das Abtretungsverbot verhindert, dass der Versicherer mit unbeteiligten, ihm nicht bekannten Personen Rechtsfragen erörtern muss.
⚠️ Abtretungen durch den Versicherungsnehmer sind unwirksam, aber vom Versicherer genehmigungsfähig.
Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen zur Hauptseite
Tel.: 08105 - 778960
info@versicherungsvergleich.de
WhatsApp: 08105 - 7789 881
Sofortanfrage / Angebot
-.-.-.-