Kapitallebensversicherung, Pfändung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 18. Juli 2021, 07:56 Uhr

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die Ansprüche eines Schuldners aus einer Lebensversicherung zu pfänden. (Forderungspfändung) Dem Versicherer ist seitens des Gläubigers ein Pfändungs-/Überweisungsbeschluss zuzustellen.

Bei Leistung der eidesstattlichen Versicherung (vormals Offenbarungseid) muss der Schuldner über das Protokoll bestehende Lebensversicherungen bekanntgeben.

Ausnahmen:

  • Ist die Lebensversicherung bereits abgetreten, so ist eine Pfändung nicht möglich.
  • Besteht ein unwiderufliches Bezugsrecht zu Gunsten Dritter (z.B. auch Ehepartner bei Gütertrennung) ist ebenfalls kein Zugriff möglich (BGH 18-06-03/IV ZR 59/02)
  • Verträge nach der Riesterrente sind vor Pfändung in der Ansparphase sowie Anrechnung in der Arbeitslosen- und Sozialhilfe geschützt.


Bei Verträgen nach der staatlich geförderten Rüruprente kann das angesparte Kapital nicht gepfändet werden. Aus diesem Grunde ist der Wert des Vertrages z.B. beim Arbeitslosengeld II nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist eine Rürup-Rente während der Ansparzeit unpfändbar. Wichtig ist, dass der Vertragsabschluss und die Einzahlung vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgt.

⚠️ Aber Achtung: Eine spätere Rentenzahlung (nach Ablauf der Ansparphase) kann wie jede andere Geldzahlung - selbstverständlich oberhalb des pfändungsfreien Betrages gepfändet werden.



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