Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, '''auch ohne eigenes Verschulden''' die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.<br />


<big>'''Pferdehaftpflichtversicherung'''</big>


'''Ausnahme von der Gefährdungshaftung:'''<br />
Die '''Gefährdungshaftung''' sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, '''auch ohne eigenes Verschulden''' die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.<br />
'''Dient das Pferd dem Beruf und ist für den Unterhalt des Tierhalters bestimmt,''' kann der Tierhalter nach der § 833 BGB Schadenersatzforderungen Dritter begegnen indem er nachweist, dass die erforderliche Beaufsichtigung sorgfältig erfolgte und der geltend gemachte Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht zu verhindern gewesen wäre.




'''Ausnahme von der Gefährdungshaftung'''<br />
'''Dient das Pferd dem Beruf und ist für den Unterhalt des Tierhalters bestimmt,''' kann der Tierhalter nach der § 833, 2  BGB Schadenersatzforderungen Dritter begegnen indem er nachweist, dass die erforderliche Beaufsichtigung sorgfältig erfolgte und der geltend gemachte Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht zu verhindern gewesen wäre.


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Schlagwort: Haftung, Haftung ohne Verschulden
 
 
 
 
 
 
Haftung, Haftung ohne Verschulden, Haftung des Pferdehalters
 
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Aktuelle Version vom 5. Februar 2023, 20:12 Uhr

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Pferdehaftpflichtversicherung

Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.


Ausnahme von der Gefährdungshaftung
Dient das Pferd dem Beruf und ist für den Unterhalt des Tierhalters bestimmt, kann der Tierhalter nach der § 833, 2 BGB Schadenersatzforderungen Dritter begegnen indem er nachweist, dass die erforderliche Beaufsichtigung sorgfältig erfolgte und der geltend gemachte Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht zu verhindern gewesen wäre.


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Anschrift
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Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
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Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
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Der Kundenservice erfolgt durch den Dienstleister parium GmbH.
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Haftung, Haftung ohne Verschulden, Haftung des Pferdehalters