Aufsichtspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(43 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
<center>
{| class="wikitable"
|-
|}
{| border="0" style="border-collapse:collapse"
| [[Datei:Versicherungsvergleich.png |410px]]|| ''''''
'''120.000 Kundenmandate, inhabergeführt  seit 1985'''<br />
'''Angebote vergleichen  -  die  perfekte Versicherung'''<br />
|}
</center>


Eine Aufsichtspflicht haben z. B. Eltern, Vormund, Lehrer, Ausbilder. Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters (des zu Beaufsichtigenden) ist nicht erforderlich (§ 832 BGB).


* Siehe '''§ 832 BGB.''' - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br />


:"1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."<br />




* Eine <big>'''gesetzliche Aufsichtspflicht'''</big> haben:




< '''zurück''' Einträge '''vorwärts''' >   <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherung allgemein | Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]]    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']]
: Eltern, <br />
: Vormund, <br />
: Lehrer, <br />
: Ausbilder,<br />
: nicht abschließend. <br />


:Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; '''ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.'''


<center>{{BimpimV02}}


* Eine '''vertragliche Aufsichtspflicht''' haben und stehen in gleicher Verantwortung:
 
: Kindermädchen,<br />
: Privatschul-/Privatkitapersonal,<br />
: Heim-/Krankenhauspersonal,<br />
: Ferienlagerpersonal,<br />
: nicht abschließend.<br />
* Eine '''zeitweise Übertragung der Aufsichtspflicht ist möglich'''
: auf Großeltern, <br />
: Tante, Onkel,<br />
: Erzieher, <br />
: Lehrer oder Ausbilder,<br />
: Babysitter,<br />
: nicht abschließend.<br />
'''Siehe auch'''<br />
[[Aufsichtspflichtverletzung]]  <br />
[[Informationssystem Versicherung allgemein |Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]]                      [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']]
'''Anschrift''' <br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />
'''Kontakt zur Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>
'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>





Aktuelle Version vom 28. November 2022, 10:05 Uhr

Versicherungsvergleich.png '

120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung


  • Siehe § 832 BGB. - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes
"1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."


  • Eine gesetzliche Aufsichtspflicht haben:


Eltern,
Vormund,
Lehrer,
Ausbilder,
nicht abschließend.
Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.


  • Eine vertragliche Aufsichtspflicht haben und stehen in gleicher Verantwortung:


Kindermädchen,
Privatschul-/Privatkitapersonal,
Heim-/Krankenhauspersonal,
Ferienlagerpersonal,
nicht abschließend.


  • Eine zeitweise Übertragung der Aufsichtspflicht ist möglich


auf Großeltern,
Tante, Onkel,
Erzieher,
Lehrer oder Ausbilder,
Babysitter,
nicht abschließend.




Siehe auch
Aufsichtspflichtverletzung


Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen                       zur Hauptseite 


Anschrift
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching


Kontakt zur Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
















-.-.-.-