Kapitallebensversicherung, Besteuerung: Unterschied zwischen den Versionen

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sind 50% der Erträge zu versteuern, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten..<br />
sind 50% der Erträge zu versteuern, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten..<br />


👁 Siehe auch: [[Abgeltungssteuer]]<br />
👁 Siehe auch: [[Abgeltungssteuer]]<br />

Version vom 22. Januar 2017, 12:51 Uhr

Kapitallebensversicherung, Besteuerung


Das Abschlussjahr der Kapitallebensversicherung ist maßgebend.


  • Bei einem Abschluss vor dem Jahr 2005

und die Vertragsdauer beträgt mindestens zwölf Jahre,
es sind mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt worden,
und die Todesfallsumme beträgt mind. 60% der eingezahlten Beiträge,

bleibt die Lebensversicherung bei Erfüllung aller Voraussetzungen ertragssteuerfrei. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten.


  • Bei einem Abschluss ab dem 1. Januar 2005

der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,
die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 60. Lebensjahres ausbezahlt wird,

sind 50% der Erträge zu versteuern, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten..


  • Bei einem Abschluss ab dem 1. Januar 2012

der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,
die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 62. Lebensjahres ausbezahlt wird,

sind 50% der Erträge zu versteuern, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten..


👁 Siehe auch: Abgeltungssteuer


Schlagwort: Lebensversicherung Besteuerung, Lebensversicherung Steuer, Steuer auf Lebensversicherungen, nachgelagerte Besteuerung, Abgeltungssteuer auf Lebensversicherungen