Krankenversicherung private, Medikamente / Arzneimittel: Unterschied zwischen den Versionen

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Es werden '''alle zugelassenen Arzneimittel''' erstattet, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und das Medikament  per Rezept verordnet wurde.<br />
Eine Arzneimittelbudgetierung, wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung, kennt die private Krankenversicherung nicht. Auch müssen keine Zuzahlungen auf das Rezept geleistet werden. Anders als bei der GKV gibt es auch keine Einschränkungen auf Grund von Rabattverträgen.
Arzneimittel werden vom Versicherungsnehmer verauslagt und dann beim Versicherer zur Kostenerstattung eingereicht.
Handelt es sich um eine Dauermedikation, sind Apotheker gerne bereit, eine Monatsrechnung zu stellen, die dann mit einem Zahlungsziel versehen ist. In der Zwischenzeit kann die Kostenerstattung erfolgen.
⚠️ Nicht erstattungsfähig sind Nahrungsergänzungsmittel, Stärkungsmittel, Badezusätze und Kosmetikartikel.
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Es werden alle zugelassenen Arzneimittel erstattet. Eine medizinische Notwendigkeit muss vorliegen und das Medikament muss per Rezept verordnet sein.<br />
Eine Arzneimittelbudgetierung wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung kennt die private Krankenversicherung nicht. Auch erfolgen keine Zuzahlungen auf das Rezept. Einschränkungen wie bei der GKV, auf Grund von Rabattverträgen, gibt es nicht.


Arzneimittel werden vom Versicherungsnehmer verauslagt und dann beim Versicherer zur Kostenerstattung eingereicht.


Handelt es sich um eine Dauermedikation sind Apotheker gerne bereit eine Monatsrechnung zu stellen, die dann mit einem Zahlungsziel versehen ist. In der Zwischenzeit kann die Kostenerstattung erfolgen.


❗️Nicht erstattungsfähig sind Nahrungsergänzungsmittel, Stärkungsmittel, Badezusätze und Kosmetikartikel.


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Schlagwort: Arzneimittel, Medikamente, Medikamentenkostenerstattung, Rechnungsverauslagung, Belegeinreichung
Arzneimittel, Medikamente, Medikamentenkostenerstattung, Rechnungsverauslagung, Belegeinreichung<br />
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Aktuelle Version vom 14. Februar 2022, 05:28 Uhr

Es werden alle zugelassenen Arzneimittel erstattet, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und das Medikament per Rezept verordnet wurde.
Eine Arzneimittelbudgetierung, wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung, kennt die private Krankenversicherung nicht. Auch müssen keine Zuzahlungen auf das Rezept geleistet werden. Anders als bei der GKV gibt es auch keine Einschränkungen auf Grund von Rabattverträgen.

Arzneimittel werden vom Versicherungsnehmer verauslagt und dann beim Versicherer zur Kostenerstattung eingereicht. Handelt es sich um eine Dauermedikation, sind Apotheker gerne bereit, eine Monatsrechnung zu stellen, die dann mit einem Zahlungsziel versehen ist. In der Zwischenzeit kann die Kostenerstattung erfolgen.

⚠️ Nicht erstattungsfähig sind Nahrungsergänzungsmittel, Stärkungsmittel, Badezusätze und Kosmetikartikel.



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Arzneimittel, Medikamente, Medikamentenkostenerstattung, Rechnungsverauslagung, Belegeinreichung