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§ | [https://dejure.org/gesetze/BGB/355.html § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)]] regelt den Vertragswiderruf. '''Innerhalb von 14 Tagen''' kann der Verbraucher von bestimmten Verträgen zurückgetreten. | ||
Hierzu zählen die über Fernkommunikation:Telefon,Telefax, Brief, Internet und auch Haustürgeschäfte ) geschlossenen Rechtsgeschäfte. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerruf hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigung. | Hierzu zählen die über Fernkommunikation: Telefon,Telefax, Brief, Internet und auch Haustürgeschäfte ) geschlossenen Rechtsgeschäfte. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerruf '''hat in schriftlicher Form zu erfolgen'''. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigung. | ||
[[Informationssystem Versicherung allgemein | Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]] [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']] | |||
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[[Category:Verträge_Allgemein]][[Category:BCM]][[Category:PCM]] |