Privathaftpflichtversicherung, Amtshaftpflichtversicherung / Diensthaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. Mai 2021, 08:32 Uhr

Tarifbeschäftigte und Beamte sind, im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, über den Dienstherrn/Arbeitgeber gegen das Risiko im beruflichen Bereich nicht abgesichert.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches § 839, https://dejure.org/gesetze/BGB/839.html , haften Angestellte des öffentlichen Dienstes wie auch Personen die verbeamtet sind für alle Sach-, Personen und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

Zum Personenkreis zählen nicht nur Angestellte und Beamte wie Lehrer, Polizisten, Sachbearbeiter in Behörden, auch Richter und Soldaten.

⚠️ Die Amts-, Diensthaftpflichtdeckung kann als Zusatzdeckung in die Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen werden.



Siehe auch:
Privathaftpflichtversicherung, Amtshaftpflichtversicherung / Diensthaftpflichtversicherung, Schadenbeispiele


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