Bausparen, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bausparen, Kündigung


'''Kündigung durch den Bausparer''' (Schriftform vorgeschrieben).  
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| Mindestansparguthaben erreicht, Bausparvetrag zuteilungsreif||  
| Mindestansparguthaben erreicht, Bausparvetrag zuteilungsreif||  
* 10 Jahre nach Zuteilungsreife zulässig (BGH-Urteil vom 21.2.17), sonst Widerspruch möglich  
* 10 Jahre nach Zuteilungsreife zulässig (BGH-Urteil vom 21.2.17), vor Ablauf von 10 Jahren Widerspruch möglich  
* Einschalten von Ombudsmann oder Anwalt
* Einschalten von Ombudsmann oder Anwalt
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Aktuelle Version vom 8. April 2021, 18:06 Uhr

Kündigung durch den Bausparer (Schriftform vorgeschrieben). Innerhalb der ersten 14 Tage nach Vertragsschluss besteht ein Widerspruchsrecht. Ein Widerspruch führt zur Aufhebung des Vertrages.

Kündigung in der Ansparphase
  • Kündigungsfrist meist 3 Monate, sonst droht eine Vorfälligkeitsentschädigung
  • Die Abschlussgebühr wird im Normalfall nicht zurückerstattet
  • Häufig dauert es mehrere Monate bis zur Auszahlung des angesammelten Sparguthabens
  • Gegebenenfalls vereinbarte Bonuszinsen können verloren gehen, wenn die Mindestlaufzeit nicht beachtet wird
  • Achtung! Bei Unterschreiten der 7-jährigen gesetzlichen Sperrfrist gehen staatliche Förderungen verloren
  • Der Anspruch auf das Bauspardarlehen entfällt
Kündigung bei Zuteilungsreife (Mindestansparguthaben eingezahlt)
  • Keine Kündigung erforderlich. Auszahlung verzinstes Bausparguthaben jederzeit möglich
  • Der Anspruch auf das Bauspardarlehen entfällt
Kündigung in der Darlehensphase
  • Rückzahlung des gesamten „Restdarlehens“,und Begleichung anfallender Gebühren
  • Umschuldung durch das Sondertilgungsrecht beim Bausparvertrag unkompliziert


Kündigung durch die Bausparkasse (betrifft meist hochverzinste Altverträge)

Bausparsumme komplett eingezahlt
  • zulässig
Mindestansparguthaben erreicht, Bausparvetrag zuteilungsreif
  • 10 Jahre nach Zuteilungsreife zulässig (BGH-Urteil vom 21.2.17), vor Ablauf von 10 Jahren Widerspruch möglich
  • Einschalten von Ombudsmann oder Anwalt



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