Sportunfähigkeitsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Beiträge zur Sportunfähigkeitsversicherung werden nicht den  Werbungskosten, zugerechnet, so lautete ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 10 K 2192/17).
Die Beiträge zur Sportunfähigkeitsversicherung werden nicht den  Werbungskosten, zugerechnet, so lautete ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 10 K 2192/17).
Die Begründung, es sind auch private und nicht nur berufliche Risiken versichert. Die Beiträge sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Revision wurde zugelassen.
Die Begründung, es sind auch private und nicht nur berufliche Risiken versichert. Die Beiträge sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. ⚠️  Revision wurde zugelassen.

Version vom 24. März 2021, 09:06 Uhr


Gegen Sportunfähigkeit sind i.d.R. alle Berufssportler versicherbar, dies gilt für alle Sportarten. Als Berufssportler gilt, der seinen Lebensunterhalt zu mehr als 50 % mit dem Sport verdient.


  • Versicherungsschutz besteht, wenn der/die Versicherte während der Vertragslaufzeit durch Krankheit oder Unfall zweifelsfrei sportunfähig wird. Dies bezieht sich auf die in der Police genannte Sportart.


  • Versicherbar sind bei 100% Iger Sportunfähigkeit oder dem Unfalltod

- eine Einmalzahlung,
- eine monatliche Rente,
- eine Unfalltodesfallleistung.


  • Versicherungssumme

Die Deckung-, Versicherungssumme wird vereinbart und beträgt i.d.R. maximal das 5 Fache des Jahresgehalts.


  • Beiträge


  • Steuerliche Behandlung der Beiträge

Die Beiträge zur Sportunfähigkeitsversicherung werden nicht den Werbungskosten, zugerechnet, so lautete ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 10 K 2192/17). Die Begründung, es sind auch private und nicht nur berufliche Risiken versichert. Die Beiträge sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. ⚠️ Revision wurde zugelassen.