Sportunfähigkeitsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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* '''Versicherungsschutz''' besteht, wenn der/die Versicherte während der Vertragslaufzeit durch '''Krankheit oder Unfall''' <ins>zweifelsfrei</ins> | * '''Versicherungsschutz''' besteht, wenn der/die Versicherte während der Vertragslaufzeit durch '''Krankheit oder Unfall''' <ins>zweifelsfrei sportunfähig</ins> wird. Dies bezieht sich auf die in der Police genannte Sportart.<br /> | ||
Version vom 24. März 2021, 09:04 Uhr
Gegen Sportunfähigkeit sind i.d.R. alle Berufssportler versicherbar, dies gilt für alle Sportarten.
Als Berufssportler gilt, der seinen Lebensunterhalt zu mehr als 50 % mit dem Sport verdient.
- Versicherungsschutz besteht, wenn der/die Versicherte während der Vertragslaufzeit durch Krankheit oder Unfall zweifelsfrei sportunfähig wird. Dies bezieht sich auf die in der Police genannte Sportart.
- Versicherbar sind bei 100% Iger Sportunfähigkeit oder dem Unfalltod
- eine Einmalzahlung,
- eine monatliche Rente,
- eine Unfalltodesfallleistung.
- Versicherungssumme
Die Deckung-, Versicherungssumme wird vereinbart und beträgt i.d.R. maximal das 5 Fache des Jahresgehalts.
- Beiträge
- Steuerliche Behandlung der Beiträge
Die Beiträge zur Sportunfähigkeitsversicherung werden nicht den Werbungskosten, zugerechnet ,so entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 10 K 2192/17). Die Begründung, es sind auch private und nicht nur berufliche Risiken versichert. Die Beiträge sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Revision wurde zugelassen.