Sportunfähigkeitsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Versicherungsschutz''' besteht, wenn der/die Versicherte während der Vertragslaufzeit  durch '''Krankheit oder Unfall''' <ins>zweifelsfrei</ins> sportunfähig wird. Dies bezieht sich auf die in der Police genannte Sportart.<br />
* '''Versicherungsschutz''' besteht, wenn der/die Versicherte während der Vertragslaufzeit  durch '''Krankheit oder Unfall''' <ins>zweifelsfrei sportunfähig</ins> wird. Dies bezieht sich auf die in der Police genannte Sportart.<br />





Version vom 24. März 2021, 09:04 Uhr


Gegen Sportunfähigkeit sind i.d.R. alle Berufssportler versicherbar, dies gilt für alle Sportarten. Als Berufssportler gilt, der seinen Lebensunterhalt zu mehr als 50 % mit dem Sport verdient.


  • Versicherungsschutz besteht, wenn der/die Versicherte während der Vertragslaufzeit durch Krankheit oder Unfall zweifelsfrei sportunfähig wird. Dies bezieht sich auf die in der Police genannte Sportart.


  • Versicherbar sind bei 100% Iger Sportunfähigkeit oder dem Unfalltod

- eine Einmalzahlung,
- eine monatliche Rente,
- eine Unfalltodesfallleistung.


  • Versicherungssumme

Die Deckung-, Versicherungssumme wird vereinbart und beträgt i.d.R. maximal das 5 Fache des Jahresgehalts.


  • Beiträge


  • Steuerliche Behandlung der Beiträge

Die Beiträge zur Sportunfähigkeitsversicherung werden nicht den Werbungskosten, zugerechnet ,so entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 10 K 2192/17). Die Begründung, es sind auch private und nicht nur berufliche Risiken versichert. Die Beiträge sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Revision wurde zugelassen.