Vorsatz: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 276 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz  
Nach § 276 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html) handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz  
entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.
entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.



Version vom 8. März 2021, 07:07 Uhr


Nach § 276 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html) handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.


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