Veranstaltungsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:


Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden.
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden.
- Taufe<br />
- Kommuniom<br />
- Konfirmation<br />
- Geburtstagsfeier<br />
- Polterabend<br />
- Hochzeit<br />
- Jubiläum<br />
- Richtfest<br />
- Abi-Feier<br />

Version vom 28. Februar 2021, 06:31 Uhr

Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden.

- Taufe
- Kommuniom
- Konfirmation
- Geburtstagsfeier
- Polterabend
- Hochzeit
- Jubiläum
- Richtfest
- Abi-Feier