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Krankenversicherung private, Wechsel PKV zur GKV: Unterschied zwischen den Versionen

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Liegt das Einkommen des Versicherten mindestens für 12 Monate unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, so wird der Versicherte wieder versicherungspflichtig und die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung notwendig.
Liegt das Einkommen des Versicherten mindestens für 12 Monate unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, so wird der Versicherte wieder versicherungspflichtig und die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung notwendig.


''' *Mögliche Gründe für die Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze:'''
* '''Mögliche Gründe für die Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze:'''


- Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze<br />
- Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze<br />
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''' *Einflussfaktoren der Wechselmöglichkeit'''
* ''' Einflussfaktoren der Wechselmöglichkeit'''


Der Wechsel von der PKV zur GKV ist für Personen ab dem 55. Lebensjahr fast nicht möglich. Dies gilt auch für Rentner und Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jedoch besteht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte eine Wechselmöglichkeit:
Der Wechsel von der PKV zur GKV ist für Personen ab dem 55. Lebensjahr fast nicht möglich. Dies gilt auch für Rentner und Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jedoch besteht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte eine Wechselmöglichkeit:


* der PKV-Versicherte war in den letzten 5 Jahren in der GKV für mindestens 1 Tag versichert
- der PKV-Versicherte war in den letzten 5 Jahren in der GKV für mindestens 1 Tag versichert<br />
* der PKV-Versicherte ist verheiratet und selbständig tätig, der Ehepartner ist GKV-versichert. Die Selbständigkeit wird aufgegeben und der PKV-Versicherte wird im Rahmen der Familienversicherung  gemäß § 10 SGB V (Sozialgesetzbuch) über den Ehepartner mitversichert. Voraussetzung der Familienversicherung ist, dass das Einkommen {{#var:Gfg}} Euro monatlich nicht übersteigt. Zum Einkommen zählen auch sonstige Einkünfte, wie z.B. aus Vermietung, Verpachtung, Zinsen.
- der PKV-Versicherte ist verheiratet und selbständig tätig, der Ehepartner ist GKV-versichert. Die Selbständigkeit wird aufgegeben und der PKV-Versicherte wird im Rahmen der Familienversicherung  gemäß § 10 SGB V (Sozialgesetzbuch) über den Ehepartner mitversichert. Voraussetzung der Familienversicherung ist, dass das Einkommen {{#var:Gfg}} Euro monatlich nicht übersteigt. Zum Einkommen zählen auch sonstige Einkünfte, wie z.B. aus Vermietung, Verpachtung, Zinsen.<br />




'''* Berufsstatus als Wechselmöglichkeit'''
* '''Berufsstatus als Wechselmöglichkeit'''


Die Änderung des Berufsstatus kann den Wechsel von der PKV in die GKV ermöglichen.
Die Änderung des Berufsstatus kann den Wechsel von der PKV in die GKV ermöglichen.
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