Privathaftpflichtversicherung, Amtshaftpflichtversicherung / Diensthaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Tarifbeschäftigte und Beamte sind, im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern über ihren Dienstherrn/Arbeitgeber gegen das Risiko '''im beruflichen Bereich nicht  abgesichert.'''  
Tarifbeschäftigte und Beamte sind, im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, über den Dienstherrn/Arbeitgeber gegen das Risiko '''im beruflichen Bereich nicht  abgesichert.'''  


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches § 839, haften Angestellte des öffentlichen Dienstes wie auch Personen die verbeamtet sind für alle Sach-, Personen und  Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.<br />
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches § 839, haften Angestellte des öffentlichen Dienstes wie auch Personen die verbeamtet sind für alle Sach-, Personen und  Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.<br />

Version vom 23. Oktober 2020, 10:02 Uhr

Tarifbeschäftigte und Beamte sind, im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, über den Dienstherrn/Arbeitgeber gegen das Risiko im beruflichen Bereich nicht abgesichert.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches § 839, haften Angestellte des öffentlichen Dienstes wie auch Personen die verbeamtet sind für alle Sach-, Personen und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

Die Amts-, Diensthaftpflicht kann als Zusatzdeckung in die Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen werden.



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Schlagwort: Bauvorhaben, Bauherrenhaftpflicht, Haftpflicht für Bauherren, Haftpflichtversicherung für Bauherren


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