Hausratversicherung, Auslandsaufenthalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Halten Sie sich länger als 60 Tage im Ausland auf, benachrichtigen Sie den Versicherer (Obliegenheit). Unter Umständen wird dann ein Beitragsaufschlag erforderlich.
Halten Sie sich länger als 60 Tage im Ausland auf, benachrichtigen Sie den Versicherer (Obliegenheit). Unter Umständen wird dann ein Beitragsaufschlag erforderlich.


  ⚠️ Achten Sie darauf auch Im Winter Ihre Wohnung ausreichend zu beheizen. Wasserführende Leitungen gehören entleert. Der Versicherer kann ansonsten bei hierdurch entstandenen Schäden die Leistungspflicht verneinen.
⚠️ Achten Sie darauf auch Im Winter Ihre Wohnung ausreichend zu beheizen. Wasserführende Leitungen gehören entleert. Der Versicherer kann ansonsten bei hierdurch entstandenen Schäden die Leistungspflicht verneinen.





Version vom 21. Oktober 2020, 07:45 Uhr

Halten Sie sich länger als 60 Tage im Ausland auf, benachrichtigen Sie den Versicherer (Obliegenheit). Unter Umständen wird dann ein Beitragsaufschlag erforderlich.

⚠️ Achten Sie darauf auch Im Winter Ihre Wohnung ausreichend zu beheizen. Wasserführende Leitungen gehören entleert. Der Versicherer kann ansonsten bei hierdurch entstandenen Schäden die Leistungspflicht verneinen.


👁 Siehe auch: Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
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