Rentenversicherung gesetzliche, Erwerbsminderungsrente Zeitraum: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 29. November 2018, 12:54 Uhr

Die Erwerbsminderungsrente wird im Regelfall für einen festgelegten Zeitraum bezahlt. Wenn es jedoch unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung des Versicherten behoben werden kann und der Rentenanspruch unabhängig von der Lage am Arbeitsmarkt besteht, erhält der Versicherte die Erwerbsminderungsrente unbefristet.


Befristete Erwerbsminderungsrente

Die befristete Erwerbsminderungsrente beginnt in der Regel frühestens mit dem 7ten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung des Versicherten. Damit die Rente rechtzeitig gezahlt werden kann, ist es ausreichend, wenn der Versicherte bis zum Ablauf des 7ten Kalendermonats die Rente beantragt hat. Erfolgt die Antragstellung erst später, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.


Unbefristete Erwerbsminderungsrente

Reicht der Versicherte seinen Rentenantrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung ein, wird die unbefristete Erwerbsminderungsrente ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Liegt der Antrag des Versicherten erst nach Ablauf der drei Kalendermonate vor, zahlt die Rentenversicherung die Rente erst vom Antragsmonat an.


Entzug der Erwerbsminderungsrente

Verbessert sich der Gesundheitszustand des Versicherten während des Rentenbezugs, kann die Rente ganz oder teilweise entzogen werden. Bevor die Rentenversicherung dem Versicherten einen entsprechenden Bescheid erteilt, kann der Versicherte dazu Stellung nehmen.


Hinweis:

Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Versicherte nur, solange dieser erwerbsgemindert ist. Deshalb prüft die Rentenversicherung regelmäßig die Anspruchsberechtigung des Versicherten.