Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Freiwillige Arbeitslosenversicherung''', diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
'''Freiwillige Arbeitslosenversicherung''', diese Voraussetzungen '''müssen erfüllt sein:'''<br />
- Einzahlung in die gesetzliche Arbeits­losen­versicherung für mindestens zwölf Monate in den vergangenen zwei Jahren vor der Selbständigkeit<br />
- Einzahlung in die gesetzliche Arbeits­losen­versicherung für mindestens zwölf Monate in den vergangenen zwei Jahren vor der Selbständigkeit<br />
- Aufnahme der Tätigkeit darf nicht länger als drei Monate (§28a Abs. 3 SGB III) zurückliegen<br />
- Aufnahme der Tätigkeit darf nicht länger als drei Monate (§28a Abs. 3 SGB III) zurückliegen<br />
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- Existenzgründer müssen keinen Nachweis erbringen<br />
- Existenzgründer müssen keinen Nachweis erbringen<br />


die freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt nicht für Personen, die:
die freiwillige Arbeitslosenversicherung '''gilt nicht''' für Personen, die:
- sich nach Studium / Ausbildung selbständig machen  
- sich nach Studium / Ausbildung selbständig machen  
- bereits  längere Zeit selbständig waren
- bereits  längere Zeit selbständig waren

Version vom 22. November 2018, 07:04 Uhr

Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch III. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

Arbeitnehmer sind pflichtversichert.
Ausnahmen: geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende. Selbständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich ggf. freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Von der Versicherungspflicht generell ausgenommen, sind Beamte, Soldaten oder Personen, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben..


Freiwillige Arbeitslosenversicherung, diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Einzahlung in die gesetzliche Arbeits­losen­versicherung für mindestens zwölf Monate in den vergangenen zwei Jahren vor der Selbständigkeit
- Aufnahme der Tätigkeit darf nicht länger als drei Monate (§28a Abs. 3 SGB III) zurückliegen
- Antragstellung bei der Arbeitsagentur des Wohnortes
- Nachweis über Tätigkeit (Gewerbeschein, Beleg von der Pflegekasse oder entsprechender Arbeitsvertrag)
- Existenzgründer müssen keinen Nachweis erbringen

die freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt nicht für Personen, die: - sich nach Studium / Ausbildung selbständig machen - bereits längere Zeit selbständig waren - Arbeitslosengeld II bezogen haben



👁 Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
👁 Siehe auch:Private Arbeitslosenversicherung
Schlagwort: Pflichtversicherung, Pflichtversicherungen



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