Kündigung allgemein / Fristen: Unterschied zwischen den Versionen

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Zur Berechnung einer Frist sind grundsätzlich der Fristbeginn, Fristdauer, Fristende festzulegen.  
Zur Berechnung einer Frist sind grundsätzlich der Fristbeginn, Fristdauer, Fristende festzulegen.  


Anmerkung: Tag im Sinn des Gestzes nach §§ 187 ff. = 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr<br />




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- Ende des Monats = letzte Tag des Monats<br />
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Anmerkung: Tag im Sinn des Gesetzes nach §§ 187 ff. = 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr<br />





Version vom 3. Juli 2018, 10:46 Uhr

Für die verschiedenen Vertragsarten gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen. Ob nun Mietvertrag, Handyvertrag, Arbeitsvertrag, Zeitschriften ABO, Versicherungen usw., es ist erforderlich in jeden Vertrag hineinzuschauen. Es gelten häufig Mindestvertragslaufzeiten mit automatischer Vertragsverlängerung. Die Kündigungsfristen sind ebenfalls unterschiedlich und reichen von täglich, wöchentlich, monatlich, zum Quartalsende und weitere.

Zur Berechnung einer Frist sind grundsätzlich der Fristbeginn, Fristdauer, Fristende festzulegen.


Die §§ 189-192 BGB regeln die Auslegungen:

- 1 Jahr = 365 Tage
- halbes Jahr = 6 Monate
- ¼ Jahr = 3 Monate
- 1 Monat = 30 Tage
- ½ Monat = 15 Tage
- Anfang des Monats = 1. des Monats
- Mitte des Monats = 15. des Monats
- Ende des Monats = letzte Tag des Monats

Anmerkung: Tag im Sinn des Gesetzes nach §§ 187 ff. = 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr


Schlagwort: Fristen Kündigung, Kündigungsfristen, allgemeine Kündigungsfristen


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