Rentenversicherung gesetzliche, Beitragsatz: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 158 SGB VI geregelt. Gem. dieser Rechtsvorschrift soll der Beitragssatz durch Verordnung festgesetzt werden. Der Erlass der Verordnung erfolgt nach § 160 SGB VI durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Aufgrund der Beitragssatzfestsetzung wird auch der Bundeszuschuss beeinflusst, der das gesetzlichen Rentenversicherungssystem erhält, Durch die Beitragssatzfestlegung erfolgt auch eine Einflussnahme auf die Rentenanpassung im folgenden Jahr. Durch die Beitragssatzfestsetzung soll gewährleistet werden, dass das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben der Gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen ist. | |||
'''Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung''' | |||
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt seit 01.01.2018 18,6 %. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz ab 01.01.2018 24,7 %. | |||
Aktuelle Version vom 8. Juni 2018, 11:20 Uhr
Rechtsgrundlage
Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 158 SGB VI geregelt. Gem. dieser Rechtsvorschrift soll der Beitragssatz durch Verordnung festgesetzt werden. Der Erlass der Verordnung erfolgt nach § 160 SGB VI durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Aufgrund der Beitragssatzfestsetzung wird auch der Bundeszuschuss beeinflusst, der das gesetzlichen Rentenversicherungssystem erhält, Durch die Beitragssatzfestlegung erfolgt auch eine Einflussnahme auf die Rentenanpassung im folgenden Jahr. Durch die Beitragssatzfestsetzung soll gewährleistet werden, dass das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben der Gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen ist.
Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt seit 01.01.2018 18,6 %. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz ab 01.01.2018 24,7 %.
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