Gebäudeversicherung private, Hausschwammschaden: Unterschied zwischen den Versionen

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Schlagwort: Schwammschäden, Hauspilz
Schlagwort: Schwammschäden, Hauspilz<br />
 


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Version vom 5. April 2018, 12:51 Uhr


Inhalt der Gebäudeversicherung sind u.a. bestimmte Schäden die durch eine Wassereinwirkung entstehen. Der "Schwammschaden" ist hier nicht enthalten, sondern durch die Bedingungen ausdrücklich ausgenommen. Nur wenige Versicherer erläutern bzw. definieren eindeutig was unter Schwamm zu verstehen ist.

Schäden durch "Schwamm" sind auch in der Inhaltsversicherung, Hausratversicherung, der industriellen Feuerversicherung und weiteren Sparten ausgenommen.


In der privaten Gebäudeversicherung können Schäden durch Schwamm mitversichert werden. Ist dies so vertraglich vereinbart, besteht für den gesamten Schwammbefall des versicherten Gebäudes nicht nur innerhalb der Vertragslaufzeit konkret nachgewiesenen Befallstellen Versicherungsschutz. Dies wurde durch das OLG Schleswig-Holstein entschieden. Urteil vom 04.06.2015; 16 U 3/15


Sachverhalt:

Die Eigentümerin eines mehrgeschossigen Mietobjektes hatte eine Gebäudeversicherung mit gleitender Neuwertversicherung gegen Schäden durch Schwamm und Haubockkäfer. Unter den Versicherungsschutz fallen Schäden, die durch holzzerstörende Pilze (Schwamm) verursacht werden. Hierzu zählen der echte Hausschwamm, der Kellerschwamm, der Porenschwamm, der Blättling und der Hausbockkäfer. Die Eigentümerin entdeckte einen erheblichen Schwammbefall am Gebäude und meldet den Schaden ihrer Gebäudeversicherung. Den Versicherungsvertrag hatte die Eigentümerin bereits gekündigt; die Schadenmeldung erfolgte einen Monat vor Vertragsablauf. Der Gebäudeversicherer verlangte von der Eigentümerin vor Vertragsablauf genaue Angaben und Nachweise aus denen sich der Schwammbefall ergab. Ein Sachverständiger wurde von der Eigentümerin beauftragt, der 36 Proben am Bauholz des Gebäudes entnahm, wovon 24 der Proben den Pilz- und Schädlingsbefall bestätigten. Der Gebäudeversicherer erkannte den Schaden an und erklärte für die Sanierung der festgestellten Schäden einzustehen. Jedoch wies der Versicherer darauf hin, für weitere bisher nicht angezeigte Befallbereiche nicht einzustehen. Mit der Begründung, dass dies neue Schadensfälle sind, die außerhalb der Vertragslaufzeit liegen würden. Ein weiterer großer Befall durch Hausschwamm wurde durch die Eigentümerin im Dachgeschoss an der Holztragkonstruktion festgestellt.


Klageerhebung:

Die Gebäudeeigentümerin klagte auf Feststellung des Versicherungsschutzes für den gesamten Schwammbefall.


Entscheidung des OLG:

Der Gebäudeversicherer hat der Eigentümerin hinsichtlich des gesamten Schwammbefalls am versicherten Gebäude den Versicherungsschutz zu gewähren.


Begründung des OLG:

Den Versicherungsbedingungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Beschränkung auf Schäden vorliegt, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit positiv festgestellt wurden und dem Versicherer konkret angezeigt wurden. Lt. Versicherungsbedingungen beginnt der Versicherungsfall mit der Schadenkenntnis durch den Versicherungsnehmer, spätestens jedoch mit der Schadenfeststellung durch den Versicherer. Der typische Versicherungsfall bei Schwammbefall wird die Feststellung von Schwamm an einer einzelnen Stelle sein. Die Schadenmeldung wird weitere Untersuchungsmaßnahmen zur Folge haben, die regelmäßig einen weiteren Schwammbefall bestätigen werden. Die Sanierung ist insgesamt Inhalt des Versprechens der Versicherungsgesellschaft. Wäre es anders, so könnte der Versicherer den Umfang seiner Leistungspflicht reduzieren, indem dieser nach der ersten Schadensmeldung die eigen Schadenfeststellung verzögert oder unterlässt.


Schlagwort: Schwammschäden, Hauspilz


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