Transportversicherung, Gefahrgut: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Gefahrgutklassen gem. Gefahrgutverordnung'''
'''Gefahrgutklassen gem. Gefahrgutverordnung'''


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! Gefahrgutklasse !! Stoffe
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Gefahrgutklasse
Stoffe
Klasse 1
Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Version vom 20. November 2017, 09:53 Uhr

XXX

Werden Gefahrgüter auf der Straße befördert, so benötigt das Transportunternehmen spezielle Transportfahrzeuge sowie eine Verkehrshaftungsversicherung für Gefahrgüter.


Definition Gefahrgut in der Transportversicherung:

Als Gefahrgut werden Stoffe bezeichnet, die besondere Anforderungen an die Verpackung, Lagerung und den Transport stellen. Hierzu stellen Stoffe, mit nachfolgenden Eigenschaften:

  • entzündbar
  • selbstentzündlich
  • explosionsgefährlich
  • unter Druck befindlich
  • giftig
  • ätzend
  • fäulnisfähig
  • übelriechend

Diese Gefahrgüter werden numerisch in Gefahrgutklassen eingeordnet.


Gefahrgutklassen gem. Gefahrgutverordnung

Gefahrgutklasse Stoffe
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Beispiel Beispiel
Beispiel Beispiel
Beispiel Beispiel
Beispiel Beispiel
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Beispiel Beispiel
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Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die mit der Berührung von Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände




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