Krankenversicherung gesetzliche, Neuerungen 2018: Unterschied zwischen den Versionen
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Den „vorläufigen“ und den „endgültigen“ Beitragsbescheid. Dies betrifft ebenso auch die Pflegeversicherung. | Den „vorläufigen“ und den „endgültigen“ Beitragsbescheid. Dies betrifft ebenso auch die Pflegeversicherung. | ||
'''Von Vorteil ist''', wenn die Gewinnermittlung unter dem Betrag liegt der bei vorläufiger Festsetzung bestimmt wurde. Der | '''Von Vorteil ist''', wenn die Gewinnermittlung unter dem Betrag liegt der bei vorläufiger Festsetzung bestimmt wurde. Der Versicherte erhält eine Rückerstattung.<br /> | ||
'''Von Nachteil ist''', dass bei einer Gewinnsteigerung die Krankenkasse Nachforderungen stellt. | '''Von Nachteil ist''', dass bei einer Gewinnsteigerung die Krankenkasse Nachforderungen stellt. Rücklagen zu bilden macht Sinn. |
Version vom 17. November 2017, 08:35 Uhr
Neuerungen ab 02-01-2018 - Beitragsfestsetzung für Selbständige
Bislang wurde der Steuerbescheid des Selbständigen für die Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Folgezeit zu Grunde gelegt. Es wurde nicht berücksichtigt ob das Einkommen in der Folgezeit nun tatsächlich höher oder niedriger ausfiel. Der einmal festgesetzte Betrag behielt seine Gültigkeit.
Neu ist dass der Beitrag ab 2018 mit dem letzten Steuerbescheid nur noch vorläufig festgesetzt wird. Liegt der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vor, so wird erst dann die Beitragshöhe rückwirkend festgestellt. Hieraus ergibt sich dass der Versicherte ab 2018 zwei Bescheide bekommt. Den „vorläufigen“ und den „endgültigen“ Beitragsbescheid. Dies betrifft ebenso auch die Pflegeversicherung.
Von Vorteil ist, wenn die Gewinnermittlung unter dem Betrag liegt der bei vorläufiger Festsetzung bestimmt wurde. Der Versicherte erhält eine Rückerstattung.
Von Nachteil ist, dass bei einer Gewinnsteigerung die Krankenkasse Nachforderungen stellt. Rücklagen zu bilden macht Sinn.