D&O, neue Tochtergesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen
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• den vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Umwandlung keine Pflichtsverletzungen bekannt sind, die zu einer Inanspruchnahme führen können.<br /> | • den vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Umwandlung keine Pflichtsverletzungen bekannt sind, die zu einer Inanspruchnahme führen können.<br /> | ||
Folgende, während der Vertragslaufzeit hinzukommende Tochtergesellschaften können nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in den Versicherungsschutz einbezogen werden:<br /> | Folgende, während der Vertragslaufzeit hinzukommende Tochtergesellschaften können nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in den Versicherungsschutz einbezogen werden:<br /> | ||
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Aktuelle Version vom 21. Juli 2017, 16:06 Uhr
Für die versicherten Personen der während der Versicherungsperiode neu hinzukommenden Tochtergesellschaften besteht automatisch und ohne Prämienzuschlag rückwirkender Versicherungsschutz, falls
• die versicherten Personen der hinzukommenden Tochtergesellschaften auch nach dem Erwerb oder der Umwandlung noch versicherte Personen sind und
• für die versicherten Personen der neu hinzukommenden Tochtergesellschaften nicht schon D & O-Versicherungsschutz besteht und
• den vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Umwandlung keine Pflichtsverletzungen bekannt sind, die zu einer Inanspruchnahme führen können.
Folgende, während der Vertragslaufzeit hinzukommende Tochtergesellschaften können nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in den Versicherungsschutz einbezogen werden:
- Gesellschaften, die an der Börse notiert sind
- Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen
- Pensionskassen
- Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in den USA oder Kanada
- Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden
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