Krankenversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Obliegenheit Anzeigepflicht'''
* '''Obliegenheiten Anzeigepflicht'''


- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich  bekannt zu geben.
- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich  bekannt zu geben.

Version vom 20. Juni 2017, 06:23 Uhr


  • vorvertragliche Obliegenheiten

Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählt die Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer, bzw. die versicherte Person hat alle die im Antrag gestellten Fragen, nach bestem Wissen und Gewissen, zu beantworten.


  • Obliegenheiten im Schadenfall

- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.

- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte.

- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.

- Die versicherte Person hat zur Minderung des Schadens beizutragen.


  • Obliegenheiten Anzeigepflicht

- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben.

- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.

- Eine berufliche Veränderung der versicherten Person kann es mit sich bringen, dass bei der Krankentagegeldversicherung eine Neueinstufung in eine andere Gefahrenklasse erforderlich wird. Berufliche Veränderungen sind daher ebenfalls anzuzeigen.


👁 Siehe auch: Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
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