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D&O, erweiterter Vermögensschaden: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei einigen Versicherungsgesellschaften werden psychische Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Vermögensschäden eingeordnet.
Bei einigen Versicherungsgesellschaften werden psychische Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Vermögensschäden eingeordnet.


'''Beispielklausel der erweiterten Vermögensschadendeckung'''
'''Beispielklausel der erweiterten Vermögensschadendeckung'''


„Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten. In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die aus  
'''Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten.''' In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die aus  


- einen Sachschaden oder Personenschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war.<br />
- einen Sachschaden oder Personenschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war.<br />
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- Sachschäden und Personenschäden Dritter resultieren, es sich jedoch nicht um den Ersatz der Sachschäden oder Personenschäden handelt, sondern um den Ersatz der daraus resultierenden Vermögensschäden<br />
- Sachschäden und Personenschäden Dritter resultieren, es sich jedoch nicht um den Ersatz der Sachschäden oder Personenschäden handelt, sondern um den Ersatz der daraus resultierenden Vermögensschäden<br />


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- Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlusts von Anteilen an den versicherten Unternehmen gelten unabhängig von der Natur der für den Kursverlust ursächlicher Umstände, immer als Vermögensschaden.“
- Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlusts von Anteilen an den versicherten Unternehmen gelten unabhängig von der Natur der für den Kursverlust ursächlicher Umstände, immer als Vermögensschaden.“


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