Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden,  er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br />
'''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden,  er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br />


* '''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 5 VVG geregelt.'''
* '''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 VVG geregelt.'''





Version vom 7. Mai 2017, 20:26 Uhr

  • Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.

Bei Antragstellung: Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.

Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung: Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.

Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles: Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.

  • Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 VVG geregelt.



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Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzungen, Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung