Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall

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Die Wartezeiten werden ab dem Versicherungsbeginn gerechnet.

  • Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.

Sie entfällt bei Unfällen und für den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird.

  • Die besonderen Wartezeiten betragen acht Monate, sie gelten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Sie entfallen bei Unfällen.

Einige wenige Versicherer verzichten ganz auf die Wartezeiten.

  • Wartezeitentfall für Personen, für die keine Vorversicherung besteht:

In der Regel werden die Wartezeiten erlassen, wenn ein aktuelles ärztliches Zeugnis (auf einem Formular des Versicherers) über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.

  • Wartezeitentfall für Personen, für die eine gesetzliche oder private Vorversicherung besteht:

Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenkasse ausscheiden oder von einer privaten Krankenversicherung in eine andere private Krankenversicherung wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet, sodass die Warzezeiten i.d.R. auch ganz entfallen. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge/Beihilfe.

Sind Wartezeiten zu durchlaufen, so beginnt der Versicherungsschutz nach deren Ablauf.


Schlagwort: Wartezeit, Wartezeiten, Wartezeiterlass, Wartezeitentfall, allgemeine Wartezeiten, besondere Wartezeiten


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