Krankenversicherung gesetzliche, für Rentner

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Bezieher von gesetzlichen Renten sind grundsätzlich in der Krankenversicherung für Rentner versichert. Betreiber der KVdR sind die normalen gesetzlichen Krankenkassen bzw. Ersatzkassen. Eine automatische Pflichtmitgliedschaft für jeden Rentner besteht nicht, oftmals ist nur eine freiwillige Mitgliedschaft möglich.

Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung für Rentner (KVdR) Die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ist an Zugangsvoraussetzungen geknüpft, wie :

  • In der zweiten Hälfte der beruflichen Erwerbstätigkeit muss mindestens eine 90%ige Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben – als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied.
  • Zeiten der Familienversicherung und Versicherung in der ehemaligen DDR sind anrechenbar.
  • Zeiten einer gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland – Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Staaten mit Sozialversicherungsabkommen – sind anrechenbar.

Andere Personengruppen, wie z.B. Künstler, unterliegen besonderen Regelungen. Werden die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, kann evtl. als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten oder aber sich privat krankenversichern.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Die Befreiung von Krankenversicherungspflicht ist innerhalb von 3 Monaten nach Rentenbeginn möglich. Voraussetzung hierfür ist das bestehen einer privaten Krankenversicherung, z.B. Beihilfeversicherung bei Beamten. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt auf Antrag.

Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung für Rentner (KVdR) Werden die Mindestversicherungszeiten der KVdR nicht erfüllt, so ist die Versicherung als freiwilliges Mitglied möglich. Die Zugangsvoraussetzungen als freiwilliges Mitglied der KVdR sind:

  • bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung von 24 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre
  • mindestens 1 Jahre Pflichtmitgliedschaft
  • Beantragung der freiwilligen Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft bei der Krankenkassen

Beitragshöhe in der Krankenversicherung für Rentner Der Beitragssatz zur KVdR richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung. Als Berechnungsobergrenze gilt analog die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Hierbei wird das Einkommen des Rentners herangezogen. Das Einkommen setzt sich zusammen aus der gesetzlichen Rente, evtl. Vorsorgebezüge und evtl. Arbeitseinkommen. Bei freiwillig Versicherten Mitglieder werden zusätzlich Zinserträge, Mieterträge und sonstige beitragspflichtige Einnahmen bei der Beitragsermittlung berücksichtigt. Zum allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung kann ein kassenindividueller Zusatzbeitrag erhoben werden.


Pflichtmitgliedschaft in der KVdR

In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind alle Personen pflichtversichert, die eine gesetzliche Rente beziehen. Jedoch wird nicht jeder Rentner automatisch Pflichtmitglied in der KVdR. Hierbei sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Wer erwerbstätig war, muss in der zweiten Hälfte der Zeit der Erwerbstätigkeit mindestens zu 90 % gesetzlich versichert gewesen sein – als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied. Zeiten der Familienversicherung und Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR sind anrechenbar. Ebenso sind Zeiten in eine gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland, bei Ländern mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, anrechenbar.


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